Beispiel: Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V
Gesetztliche Krankenkassen können die Kosten für eine Therapie, bei einen Heilpraktiker/in für Psychotherapie übernehmen!
Was gilt es zu beachten, wenn Sie die Kosten für eine Psychotherapie nicht selbst bezahlen, sondern von Ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet bekommen wollen?
Die Erstattung von Behandlungskosten durch Ihre Gesetzliche Krankenversicherung ist möglich, wenn Sie einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V stellen. Die Voraussetzung dafür können Ihnen die Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse nennen. In der Regel sind dies
- unzumutbar lange Wartezeiten (laut Bundessozialgericht mehr als drei Monate bei Erwachsenen bzw. mehr als sechs Wochen bei Kindern und Jugendlichen) bei einem psychotherapeutischen Vertragsbehandler der Gesetzlichen Krankenkassen (Versorgungsengpass) und
- die Dringlichkeit / Notwendigkeit Ihrer Behandlung (belegt durch eine Bescheinigung / Überweisung Ihres Hausarztes oder eines Facharztes für Psychiatrie inklusive Diagnose).
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V im Rahmen des Ermessens Ihrer Krankenkasse ganz oder teilweise möglich. Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse mit Hinweis auf den o. g. Paragraphen. Viele Krankenkassen sind wegen des seit vielen Jahren bestehenden Versorgungsengpasses bereit, Behandlungskosten zu übernehmen.
Einen Artikel von Rechtsanwalt Jan Friedrichs, Justitiar beim Bundesverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), zu der teilweise rechtswidrigen Verhaltensweise von Krankenkassen finden Sie hier.
In unserem Ratgeber finden Sie Musterschreiben sowie die Vorgehensweise!