Heilpraktiker für Psychotherapie

Der Begriff Heilpraktiker für Psychotherapie wird umgangssprachlich verwendet für einen Heilpraktiker, dessen Heilerlaubnis auf den Bereich der Psychotherapie eingeschränkt ist, im Volksmund auch als „Kleiner Heilpraktiker“ bezeichnet. Die Erlaubnis dazu wird von den zuständigen Gesundheitsämtern nach einer Prüfung der Eignung erteilt. Ziel der Prüfung ist die Feststellung, dass der Prüfling keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.

Zulassung

Die Eignungsprüfung für Heilpraktiker für Psychotherapie beinhaltet neben einer Feststellung der allgemeinen Eignung in den meisten Bundesländern (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen) einen schriftlichen und einen mündlichen Test. Nach vollzogener Eignungsprüfung und Zulassung durch das Gesundheitsamt darf der Heilpraktiker eine Praxis eröffnen und dort eine Psychotherapie anbieten. Eine mobile Ausübung ist nicht gestattet.

Einschränkung

Das PsychThG schränkt das Recht auf Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie auf bestimmte Berufsgruppen mit entsprechender Qualifikation ein (§ 1 Abs. 1). Dadurch ist auch der Begriff „Psychotherapeut“ geschützt. Somit darf „die Bezeichnung Psychotherapeut oder Psychotherapeutin ... von anderen Personen als Ärzten (entsprechende Fachärzte), Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden“ (§ 1 Abs. 1).

Neben der Ausübung nach dem Psychotherapeutengesetz kann „Psychotherapie“ auch im Rahmen der Berufstätigkeit als Heilpraktiker oder Heilpraktiker für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt werden. Eine Zulassung zum Heilpraktiker ist keine behördliche Anerkennung als Therapeut (Approbation) und es ist auch keine wissenschaftliche Anerkennung des praktizierten Therapieverfahrens im Sinne des PsychThG.

Keine Schweigepflicht

Heilpraktiker für Psychotherapie gehören – wie Heilpraktiker – nicht zum Personenkreis, der nach § 203 StGB der strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht („ärztliche Schweigepflicht“) unterliegen.

Berufsbezeichnung

Die bis November 2008 von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) als unbedenklich angesehenen Bezeichnungen „Heilpraktiker (Psychotherapie), „psychotherapeutischer Heilpraktiker“ (Kurzform von „psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker“) machen nicht hinreichend deutlich, dass nur eine beschränkte Heilpraktikerlaubnis vorliegt und nicht etwa ein umfassend tätigkeitsbefugter Heilpraktiker die Psychotherapie anbietet. Seit November 2008 wird deshalb, folgend aus den Urteilen der Verwaltungsgerichte seit 2006, von der AOLG zur Rechtsklarheit und für den Patientenschutz zur Führung ausschließlich die Bezeichnung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ empfohlen.

Dort werden in dem Zusammenhang auch Bedenken geäußert, es könnte der Eindruck entstehen, dass es sich um einen speziellen oder spezifischen Heilpraktiker – eben für Psychotherapie – handele (u. U. sogar, der einem Psychotherapeuten, insbesondere was die Ausbildung betreffe, gleichstünde), statt eindeutig kenntlich zu machen, dass es sich vielmehr lediglich um eine eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz handelt.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Heilpraktiker_f%C3%BCr_Psychotherapie